AGB

Verkaufsbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte laufende und zukünftige Geschäftsverbindung ausschließlich, abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Bestellungen oder Aufträge sind für den Käufer bindend; der Kaufvertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.

3. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab.

II. Beschaffenheit der Ware

1. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben des Verkäufers sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der vom Verkäufer gelieferten Ware. Die zulässige Mengentoleranz beträgt bei allen Beförderungsarten zur vertraglich vereinbarten Menge +/- 5 %. Mengenangaben mit dem Zusatz „ca.“ berechtigen zu einer bis zu 10 %igen Mehr- oder Minderlieferung. Der Vertrag gilt auch bei entsprechender Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt.

2. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur dann einzustehen, wenn er diese Aussagen veranlasst hat. Im Übrigen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.

III. Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet; diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den dem Verkäufer entstehenden Kosten berücksichtigen. Die Kaufpreisforderung des Verkäufers erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der tatsächlich nach Ziffer II.1. gelieferten Menge.

2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

3. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

5. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Wechsel oder Schecks zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

6. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen. Hiervon abweichende Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.

7. Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

8. Besteht zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung, so werden alle entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen des HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mindestens in Höhe eines Zinssatzes von 5 % bei Verbrauchern und 8 % bei Unternehmern jeweils über dem Basiszinssatz verzinst. Die Kontoauszüge des Verkäufers gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Verkäufer wird hierauf spätestens mit Beginn der Frist besonders hinweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, so weit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein Verschulden trifft.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Käufers voraus.

5. Dem Verkäufer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Verkäufer und Lieferant geschlossene Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Verkäufers zu gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde (kongruentes Deckungsgeschäft).

V. Gefahrenübergang und Transport

1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

2. Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Versandkosten übernommen hat.

3. Ist der Käufer Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über; jedoch ist der Käufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

Vl. Gewährleistung und Mängelrüge

1. Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in den Ziffern VII. oder VIII. nichts anderes bestimmt ist:

2. Für Verbraucher gilt:

2.1. Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vl. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.

2.2. Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Ware anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte für offensichtliche Mängel. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

3. Für Unternehmer gilt:

3.1. Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

3.2. Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen erlöschen oder verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vl. Nr. 4 gemäß § 25 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.

3.3. Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann der Verkäufer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.

3.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat.. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. VI, 3.4.) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

3.5. Der Käufer hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

4. Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers und die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Vll. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, so weit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

– in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit

– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

– wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes

– nach dem Produkthaftungsgesetz oder

– bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Besondere Vereinbarungen für einzelne Warenarten

Für Kaufverträge über die einzelnen Warenarten gelten – wenn der Käufer nicht Verbraucher ist – außerdem folgende Sonderregelungen:

– Getreide: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

– Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Geringe Abweichungen oder Änderungen im Mischverhältnis sind kein Grund zur Beanstandung.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Für Unternehmer gilt:

1.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).

1.2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

1.3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für den Verkäufer. Dieser erwirbt das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.

1.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit diesem vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.

1.5. Erwirbt der Verkäufer in den Fällen 1.3 oder 1.4 neues Eigentum, so überträgt er dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 1.1 genannten Forderungen auf den Käufer.

1.6. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.

1.7. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert, der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30%,

so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

2. Für Käufer, die nicht Unternehmer sind, gilt:

2.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatz für den entsprechenden Kaufgegenstand nebst Zinsen und dergleichen vor.

2.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er die Forderungen unter Ziffer 2.1 des Verkäufers nicht bezahlt hat.

3. Für alle Käufer gilt:

3.1. Beabsichtigt der Käufer nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangt der Verkäufer die Versicherung, hat der Käufer die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten.

Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

3.2. Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag zurück, so ist der Käufer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall.

3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte des Verkäufers an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers entweder das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e. V. oder das ordentliche Gericht.

Gerichtsstand für alle weiteren Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Die in Ziffer VIII. getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.

Xl. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Warengeschäft unwirksam sein, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

DEIN SICHERER HAFEN.

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